Gemäss diesen Bestimmungen ist die KESB "lediglich" für die Bewilligung zur Betriebsführung und die Aufsicht zuständig, was nicht gleichgesetzt werden kann mit der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen bzw. der Ermächtigung, die Bewilligungsvoraussetzungen genauer zu regeln. Anders zeigt sich die Situation beispielsweise in den Kantonen Zürich (§ 10 Abs. 3 der Verordnung über die Bewilligungen im Bereich der ausserfamiliären Betreuung vom 25. Januar 2012 [V BAB, LS 852.23]), Thurgau (§ 9 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates über die Heimaufsicht vom 22. November 2005 [RRV Heimaufsicht, RB 850.71]) oder Bern (Art.