43f EG ZGB). In § 1 PKV hat der Regierungsrat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – vorbehältlich abweichender Regelungen der Verordnung – als für die Bewilligung und die Aufsicht zuständige Behörde im Sinn von Art. 2 Abs. 1 PAVO bestimmt. Bewilligungspflichtig im Rahmen der Heimpflege gemäss Art. 13 ff. PAVO ist die Aufnahme von mehr als sechs Minderjährigen zur Erziehung und Betreuung (§ 7 Abs. 1 lit. b PKV).