Nach Art. 3 Abs. 1 PAVO sind die Kantone befugt, zum Schutz von fremdbetreuten Minderjährigen Bestimmungen zu erlassen, die über diese Verordnung hinausgehen. Gemäss Art. 43 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100) bezeichnet im Kanton Schaffhausen der Regierungsrat die für die Bewilligung der Aufnahme von Pflegekindern zuständige Behörde und erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (gleichlautender Wortlaut in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung von aArt. 43f EG ZGB).