2.2. Der Betrieb einer Einrichtung, die dazu bestimmt ist, mehrere Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zur Betreuung aufzunehmen (Kinderkrippe, Kinderhort und dergleichen), bedarf einer behördlichen Bewilligung (Art. 13 Abs. 1 lit. b PAVO). Die Bewilligung darf gemäss Art. 15 Abs. 1 PAVO unter anderem nur erteilt werden, wenn eine für die körperliche und geistige Entwicklung förderliche Betreuung der Minderjährigen gesichert erscheint (lit. a) und die Einrichtung den anerkannten Anforderungen der Wohnhygiene und des Brandschutzes entspricht (lit. d).