2.1.1. Die KESB hält fest, die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO, SR 211.222.338) und die Kantonale Pflegekinderverordnung vom 4. Dezember 2012 (PKV, SHR 211.224) würden die Bewilligungsvoraussetzungen nur in rudimentärer Art und Weise regeln. Weitere Ausführungsbestimmungen (auf Gesetzes- oder Verordnungsebene) würden fehlen. Die Bewilligungsvoraussetzungen bedürften deshalb für ihre Umsetzung in der Praxis, und auch um eine rechtsgleiche Behandlung gewährleisten zu können, einer entsprechenden Konkretisierung.