Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (KESB) erliess in ihrer Funktion als zuständige Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde im Pflegekinderwesen Richtlinien über den Betrieb von Kinderkrippen und -horten, welche unter anderem eine Mindestfläche pro Kind vorsehen. Gestützt auf diese Richtlinien reduzierte die KESB die Betreuungsplätze der Kindertagesstätte K. Die dagegen erhobene Beschwerde der Trägerschaft des Kinderhorts hiess das Obergericht gut. Aus den Erwägungen