Die KESB ist mangels entsprechender Gesetzesgrundlage nicht ermächtigt, für die Erteilung der Betriebsbewilligung über die gesetzlichen Vorgaben der PAVO und der PKV hinausgehende verbindliche Einschränkungen zu schaffen, indem sie die Anzahl der zu bewilligenden Betreuungsplätze von einer Mindestfläche pro Kind abhängig macht (E. 2.3). Die unterbliebene Anhörung der betroffenen Einrichtung vor der Reduzierung der Betreuungsplätze stellt eine schwerwiegende Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (E. 2.3). OGE 30/2016/24 vom 7. Juli 2017 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt