{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2016-24_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/071d20ec-0a68-4001-8a81-c3dacff7f590", "Checksum": "00c3500f0b2ae18bc78f61bead80912e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2016/24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 30/2016/24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 30/2016/24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 30/2016/24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reduktion der Betreuungsplätze einer Kindertagesstätte; gesetzliche Grundlage für den Erlass von Richtlinien über Mindestflächen pro Kind; rechtliches Gehör – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 49 Abs.1 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 KV; Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 1 PAVO; Art. 43 EG ZGB; § 1 und § 7 Abs. 1 lit. b PKV. | Nach geltendem Recht fehlt es an einer gesetzlichen Befugnis des Regierungsrats, den Erlass von Ausf&uuml;hrungsbestimmungen betreffend die Pflegekinderverh&auml;ltnisse an eine andere Beh&ouml;rde zu delegieren (E. 2.3). Die KESB ist mangels entsprechender Gesetzesgrundlage nicht erm&auml;chtigt, f&uuml;r die Erteilung der Betriebsbewilligung &uuml;ber die gesetzlichen Vorgaben der PAVO und der PKV hinausgehende verbindliche Einschr&auml;nkungen zu schaffen, indem sie die An-zahl der zu bewilligenden Betreuungspl&auml;tze von einer Mindestfl&auml;che pro Kind abh&auml;ngig macht (E. 2.3). 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Die KESB ist mangels entsprechender Gesetzesgrundlage nicht erm&auml;chtigt, f&uuml;r die Erteilung der Betriebsbewilligung &uuml;ber die gesetzlichen Vorgaben der PAVO und der PKV hinausgehende verbindliche Einschr&auml;nkungen zu schaffen, indem sie die An-zahl der zu bewilligenden Betreuungspl&auml;tze von einer Mindestfl&auml;che pro Kind abh&auml;ngig macht (E. 2.3). Die unterbliebene Anh&ouml;rung der betroffenen Einrichtung vor der Reduzierung der Betreuungspl&auml;tze stellt eine schwerwiegende Verletzung des verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzten Anspruchs auf rechtliches Geh&ouml;r dar (E. 2.3).\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für die Betriebsbewilligungen und die Zuständigkeitsregelungen für den Erlass von Ausführungsbestimmungen haben mit dem\nInkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts auf den 1. Januar\n2013 keine Änderungen erfahren. Demzufolge ist es weiterhin dem Regierungsrat\nvorbehalten, Ausführungsbestimmungen zur PAVO zu erlassen und somit auch darüber zu entscheiden, ob eine Mindestzahl an Quadratmetern für ein Kind einzuhalten ist bzw. ob allenfalls die ″Richtlinien für Tagesstrukturen zur Betreuung von Kindern im Kindergarten- und Primarschulalter″ des Verbands Kinderbetreuung\nSchweiz (kibesuisse) übernommen werden sollen.\n\nNachdem vor Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts das kantonale\nVolkswirtschaftsdepartement die Richtlinien für die Bewilligung von Kindertagesstätten erlassen hatte und nunmehr konkretisierende kantonalrechtliche Regelungen fehlen, ist zwar nachvollziehbar, dass die KESB für die Rechtsanwendung\npräzisierende Richtlinien aufstellte. Gleichwohl ist sie gemäss den vorstehenden\nErwägungen mangels entsprechender Gesetzesgrundlage nicht ermächtigt, für die\nErteilung der Betriebsbewilligung über die gesetzlichen Vorgaben der PAVO und\nPKV hinausgehende verbindliche Einschränkungen zu schaffen, indem sie die Anzahl der zu bewilligenden Betreuungsplätze von einer Mindestfläche von 6 m2 pro\nKind abhängig macht. Die KESB selbst spricht denn auch von einer internen Richtlinie. Einer solchen Verwaltungsverordnung, mit der eine Behörde ihre Praxis für\nsich selbst oder für Dritte regelt, kommt grundsätzlich kein Rechtsetzungscharakter\n\n4\n2017\n\nzu. Sie kann insbesondere keine Rechte oder Pflichten Privater statuieren, sondern nur verwaltungsinterne Wirkung haben und dazu dienen, eine einheitliche,\ngleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, N. 83 f.,\nS. 20; siehe auch OGE 60/2007/18 vom 14. Dezember 2007 E. 2 d/dd).\n\nDa keine gültige Rechtsgrundlage besteht, wonach bei der festzusetzenden Anzahl\nder Betreuungsplätze von einer vorgegebenen Mindestfläche von 6 m2 pro Kind auszugehen ist, erweist sich der Beschluss der KESB, bei einer anrechenbaren Gesamtfläche von … m2 der K. die Betriebsbewilligung für lediglich noch y Kinder zu\nerteilen, als rechtswidrig. Im Übrigen hat die KESB der Beschwerdeführerin keine\nGelegenheit geboten, sich vorgängig zu der mit dem angefochtenen Beschluss\nvorgesehenen Reduktion der Betreuungsplätze zu äussern. Im Hinblick auf die\nmit dieser Anpassung verbundenen Folgen stellt die unterbliebene Anhörung eine\nschwerwiegende Verletzung des mit Art. 29 Abs. 2 BV verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehörs dar. Entgegen der Auffassung der\nKESB wurde der Gehörsanspruch nicht dadurch gewahrt, dass die Kinderkrippen\nund -horte im Kanton Schaffhausen Gelegenheit hatten, sich im Vernehmlassungsverfahren zur Anpassung der Richtlinien zu äussern. Dies, zumal die K. nicht mit\neinem solchen Beschluss rechnen musste, nachdem ihr die KESB zuletzt mit Beschluss vom 16. September 2014 unter der Herrschaft der ab 1. September 2014\ngültig gewesenen Richtlinien, die bereits eine Mindestfläche von 6 m2 pro Kind vorsahen, die Bewilligung zur Betreuung von x Kindern erteilt hatte.\n\nBei diesen Gegebenheiten braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Bewilligung der Betreuungsplätze in Abhängigkeit von einer Mindestfläche pro Kind, wie\ndies z.B. der Verband Kinderbetreuung Schweiz (kibesuisse) mit seinen Richtlinien\nempfiehlt und in einzelnen Kantonen verlangt wird, zulässig wäre. […]\n\n2.4. Nach dem Gesagten ist die von der KESB gestützt auf Ziffer IV.9 ihrer Richtlinien der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 13. September 2016 erteilte Betriebsbewilligung für y Kinder als rechtswidrig zu qualifizieren. Die Beschwerde ist\ndementsprechend gutzuheissen. Die Ziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses ist\naufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem\nBeschluss der KESB vom 16. September 2014 weiterhin über eine Betriebsbewilligung für x Kinder verfügt. Der KESB bleibt jedoch unbenommen, unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs Anpassungen der Betriebsbewilligung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 15 PAVO nicht (mehr) erfüllt sein sollten.\n\n5\n"}