{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2016-24_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/071d20ec-0a68-4001-8a81-c3dacff7f590", "Checksum": "00c3500f0b2ae18bc78f61bead80912e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2016/24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 30/2016/24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 30/2016/24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 30/2016/24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reduktion der Betreuungsplätze einer Kindertagesstätte; gesetzliche Grundlage für den Erlass von Richtlinien über Mindestflächen pro Kind; rechtliches Gehör – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 49 Abs.1 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 KV; Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 1 PAVO; Art. 43 EG ZGB; § 1 und § 7 Abs. 1 lit. b PKV. | Nach geltendem Recht fehlt es an einer gesetzlichen Befugnis des Regierungsrats, den Erlass von Ausf&uuml;hrungsbestimmungen betreffend die Pflegekinderverh&auml;ltnisse an eine andere Beh&ouml;rde zu delegieren (E. 2.3). Die KESB ist mangels entsprechender Gesetzesgrundlage nicht erm&auml;chtigt, f&uuml;r die Erteilung der Betriebsbewilligung &uuml;ber die gesetzlichen Vorgaben der PAVO und der PKV hinausgehende verbindliche Einschr&auml;nkungen zu schaffen, indem sie die An-zahl der zu bewilligenden Betreuungspl&auml;tze von einer Mindestfl&auml;che pro Kind abh&auml;ngig macht (E. 2.3). 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Die KESB ist mangels entsprechender Gesetzesgrundlage nicht erm&auml;chtigt, f&uuml;r die Erteilung der Betriebsbewilligung &uuml;ber die gesetzlichen Vorgaben der PAVO und der PKV hinausgehende verbindliche Einschr&auml;nkungen zu schaffen, indem sie die An-zahl der zu bewilligenden Betreuungspl&auml;tze von einer Mindestfl&auml;che pro Kind abh&auml;ngig macht (E. 2.3). Die unterbliebene Anh&ouml;rung der betroffenen Einrichtung vor der Reduzierung der Betreuungspl&auml;tze stellt eine schwerwiegende Verletzung des verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzten Anspruchs auf rechtliches Geh&ouml;r dar (E. 2.3).\n\n2.1.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es bestehe keine\ngesetzliche Grundlage, welche die KESB ermächtige, den Krippenbetreibern über\ndie Regelungen der PAVO und PKV hinausgehende Pflichten, namentlich Quadrat-\nmeter-Vorgaben pro Kind, aufzuerlegen. Sie verweist auf die Darstellungen der\nKESB, wonach es sich bei den Richtlinien lediglich um ein internes Beurteilungsinstrument handeln soll. Die Richtlinien könnten danach lediglich als Auslegungs-\n\n2\n2017\n\nhilfe herangezogen werden. Abgesehen davon sei die nachträgliche Festlegung bestimmter Raumflächen und die damit verbundene Reduktion von bereits bewilligten\nKrippenplätzen verfassungswidrig. Wenn die von der KESB geregelte Mindestfläche\npro Kind wider Erwarten rechtmässig wäre, müsste die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Reduktion der ursprünglich bewilligten Betreuungsplätze als\nunverhältnismässig beurteilt werden. Schliesslich wäre auch von einem Verstoss\ngegen den Vertrauensgrundsatz auszugehen, weswegen dieser Beschluss ebenfalls als rechtswidrig qualifiziert werden müsste.\n\n2.2. Der Betrieb einer Einrichtung, die dazu bestimmt ist, mehrere Kinder unter\nzwölf Jahren regelmässig tagsüber zur Betreuung aufzunehmen (Kinderkrippe,\nKinderhort und dergleichen), bedarf einer behördlichen Bewilligung (Art. 13 Abs. 1\nlit. b PAVO). Die Bewilligung darf gemäss Art. 15 Abs. 1 PAVO unter anderem nur\nerteilt werden, wenn eine für die körperliche und geistige Entwicklung förderliche\nBetreuung der Minderjährigen gesichert erscheint (lit. a) und die Einrichtung den anerkannten Anforderungen der Wohnhygiene und des Brandschutzes entspricht\n(lit. d).\n\nNach Art. 3 Abs. 1 PAVO sind die Kantone befugt, zum Schutz von fremdbetreuten\nMinderjährigen Bestimmungen zu erlassen, die über diese Verordnung hinausgehen. Gemäss Art. 43 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100) bezeichnet im Kanton Schaffhausen der Regierungsrat die für die Bewilligung der Aufnahme von Pflegekindern zuständige Behörde und erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (gleichlautender Wortlaut in der bis 31. Dezember 2012 geltenden\nFassung von aArt. 43f EG ZGB). In § 1 PKV hat der Regierungsrat die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde – vorbehältlich abweichender Regelungen der Verordnung – als für die Bewilligung und die Aufsicht zuständige Behörde im Sinn von\nArt. 2 Abs. 1 PAVO bestimmt. Bewilligungspflichtig im Rahmen der Heimpflege\ngemäss Art. 13 ff. PAVO ist die Aufnahme von mehr als sechs Minderjährigen zur\nErziehung und Betreuung (§ 7 Abs. 1 lit. b PKV).\n\n2.3. Art. 43 EG ZGB bestimmt explizit (nur) den Regierungsrat zum Erlass von\nAusführungsbestimmungen betreffend die Pflegekinderverhältnisse. Nach geltendem Recht fehlt es somit an einer gesetzlichen Befugnis des Regierungsrates,\ndiese Aufgabe an eine andere Behörde zu delegieren (vgl. Art. 49 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 70 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Schaffhausen; Dubach/Marti/\nSpahn, Verfassung des Kantons Schaffhausen, 2004, S. 142 und 218).\n\nDie vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen gestützt auf Art. 43 EG ZGB\nerlassene Pflegekinderverordnung enthält selber keine Ausführungsbestimmungen\n\n3\n2017\n\nbezüglich der Bewilligung von Einrichtungen der familien- und schulergänzenden\nBetreuung. Zudem enthält die Verordnung – korrekterweise – auch keine Delegation\nzur Rechtsetzung an eine andere Behörde, sondern verweist auf die anzuwendenden bundesrechtlichen Bestimmungen. Auch keine Delegationsnorm stellt § 1 PKV\ni.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a PAVO dar. Gemäss diesen Bestimmungen ist die KESB \"lediglich\" für die Bewilligung zur Betriebsführung und die Aufsicht zuständig, was\nnicht gleichgesetzt werden kann mit der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen\nbzw. der Ermächtigung, die Bewilligungsvoraussetzungen genauer zu regeln. Anders zeigt sich die Situation beispielsweise in den Kantonen Zürich (§ 10 Abs. 3 der\nVerordnung über die Bewilligungen im Bereich der ausserfamiliären Betreuung vom\n25. Januar 2012 [V BAB, LS 852.23]), Thurgau (§ 9 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates über die Heimaufsicht vom 22. November 2005 [RRV Heimaufsicht,\nRB 850.71]) oder Bern (Art. 18 Abs. 4 der Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979\n[BSG 213.223]), deren Regelungen eine Delegation an eine andere Behörde vorsehen.\n\n"}