{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2016-24_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/071d20ec-0a68-4001-8a81-c3dacff7f590", "Checksum": "00c3500f0b2ae18bc78f61bead80912e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2016/24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 30/2016/24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 30/2016/24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 30/2016/24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reduktion der Betreuungsplätze einer Kindertagesstätte; gesetzliche Grundlage für den Erlass von Richtlinien über Mindestflächen pro Kind; rechtliches Gehör – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 49 Abs.1 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 KV; Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 1 PAVO; Art. 43 EG ZGB; § 1 und § 7 Abs. 1 lit. b PKV. | Nach geltendem Recht fehlt es an einer gesetzlichen Befugnis des Regierungsrats, den Erlass von Ausf&uuml;hrungsbestimmungen betreffend die Pflegekinderverh&auml;ltnisse an eine andere Beh&ouml;rde zu delegieren (E. 2.3). Die KESB ist mangels entsprechender Gesetzesgrundlage nicht erm&auml;chtigt, f&uuml;r die Erteilung der Betriebsbewilligung &uuml;ber die gesetzlichen Vorgaben der PAVO und der PKV hinausgehende verbindliche Einschr&auml;nkungen zu schaffen, indem sie die An-zahl der zu bewilligenden Betreuungspl&auml;tze von einer Mindestfl&auml;che pro Kind abh&auml;ngig macht (E. 2.3). 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Die KESB ist mangels entsprechender Gesetzesgrundlage nicht erm&auml;chtigt, f&uuml;r die Erteilung der Betriebsbewilligung &uuml;ber die gesetzlichen Vorgaben der PAVO und der PKV hinausgehende verbindliche Einschr&auml;nkungen zu schaffen, indem sie die An-zahl der zu bewilligenden Betreuungspl&auml;tze von einer Mindestfl&auml;che pro Kind abh&auml;ngig macht (E. 2.3). Die unterbliebene Anh&ouml;rung der betroffenen Einrichtung vor der Reduzierung der Betreuungspl&auml;tze stellt eine schwerwiegende Verletzung des verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzten Anspruchs auf rechtliches Geh&ouml;r dar (E. 2.3).\n\n 2017\n\nReduktino der Betreuungsplätze einer Kindertagesstätte; gesetzliche Grundlage für den Erlass von Richtlinien über Mindestflächen pro Kind; rechtliches\nGehör – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 49 Abs.1 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 KV; Art. 2, Art.\n3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 1 PAVO; Art. 43 EG ZGB; § 1 und §\n7 Abs. 1 lit. b PKV.\n\nNach geltendem Recht fehlt es an einer gesetzlichen Befugnis des Regierungsrats, den Erlass von Ausführungsbestimmungen betreffend die Pflegekinderverhältnisse an eine andere Behörde zu delegieren (E. 2.3).\n\nDie KESB ist mangels entsprechender Gesetzesgrundlage nicht ermächtigt, für die\nErteilung der Betriebsbewilligung über die gesetzlichen Vorgaben der PAVO und\nder PKV hinausgehende verbindliche Einschränkungen zu schaffen, indem sie die\nAnzahl der zu bewilligenden Betreuungsplätze von einer Mindestfläche pro Kind\nabhängig macht (E. 2.3).\n\nDie unterbliebene Anhörung der betroffenen Einrichtung vor der Reduzierung der\nBetreuungsplätze stellt eine schwerwiegende Verletzung des verfassungsrechtlich\ngeschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (E. 2.3).\n\nOGE 30/2016/24 vom 7. Juli 2017\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nDie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (KESB)\nerliess in ihrer Funktion als zuständige Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde im Pflegekinderwesen Richtlinien über den Betrieb von Kinderkrippen und -horten, welche\nunter anderem eine Mindestfläche pro Kind vorsehen. Gestützt auf diese Richtlinien reduzierte die KESB die Betreuungsplätze der Kindertagesstätte K. Die\ndagegen erhobene Beschwerde der Trägerschaft des Kinderhorts hiess das Obergericht gut.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Strittig ist, ob die KESB berechtigt ist, gestützt auf die von ihr erlassenen\nRichtlinien zur Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (geltend ab 1. September 2016) und die darin vorgegebenen Mindestflächen pro Kind die Anzahl der ursprünglich bewilligten x Betreuungsplätze der Beschwerdeführerin auf y Plätze zu reduzieren. Vorab ist deshalb zu prüfen, ob die Ziffer IV.9 der von der KESB erlassenen Richtlinien, gemäss\n\n1\n2017\n\nder für die Betreuung pro Kind mindestens 6 m2 und für schulpflichtige Kinder 4 m2\nFläche zur Verfügung stehen müssen, hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage darstellt.\n\n2.1.1. Die KESB hält fest, die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern\nvom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO, SR 211.222.338) und die\nKantonale Pflegekinderverordnung vom 4. Dezember 2012 (PKV, SHR 211.224)\nwürden die Bewilligungsvoraussetzungen nur in rudimentärer Art und Weise regeln.\nWeitere Ausführungsbestimmungen (auf Gesetzes- oder Verordnungsebene)\nwürden fehlen. Die Bewilligungsvoraussetzungen bedürften deshalb für ihre Umsetzung in der Praxis, und auch um eine rechtsgleiche Behandlung gewährleisten\nzu können, einer entsprechenden Konkretisierung.\n\nIm Weiteren bezieht sich die KESB auf die unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Vormundschaftsrechts vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schaffhausen erlassenen \"Richtlinien für die Bewilligung\nvon Kindertagesstätten\" (gültig ab 1. Januar 2007) und ein hierzu ergangenes\nBegleitschreiben an die Vormundschaftsämter vom 20. Dezember 2006, wonach\naus politischen Gründen darauf verzichtet worden sei, bei den Anforderungen an\ndie Räumlichkeiten eine Mindestzahl an Quadratmetern zu empfehlen. Dies mit der\nÜberlegung, die Anforderungen an die Kinderbetreuungsinstitutionen nicht unnötig\ndurch kantonale Auflagen zu erhöhen und damit die Schaffung von Kinderbetreuungsplätzen zu erschweren.\n\nDie bestehenden Richtlinien seien am 1. September 2014 von der KESB mit den\n\"Richtlinien zur Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung\" angepasst worden. Aufgrund der eingegangenen\nRückmeldungen von kantonsansässigen Kinderkrippen und -horten seien die\nRichtlinien in der Folge adaptiert und nach einer Vernehmlassung und einer Sitzung – wobei auch ein Vertreter der K. anwesend gewesen sei – am 1. September\n2016 in Kraft gesetzt worden. Als für die Bewilligungserteilung zuständiger Stelle\nobliege es der KESB, die Konkretisierung im Sinn eines internen Beurteilungsinstruments zu erlassen.\n\n"}