Der vom Beschwerdeführer verwendete Begriff "persönliche Handakten" bezeichnet nach landläufiger Auffassung solche nicht der Einsicht unterstehende interne Akten.10 Die KESB hätte daher nur dann allenfalls Anlass, gegenüber der Beiständin im gewünschten Sinn einzugreifen, wenn dargetan wäre, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten, angeblich fehlenden Aktennotizen tatsächlich als eigentliche, einsichtsfähige Amtsakten erstellt worden seien. Das tut der Beschwerdeführer jedoch nicht dar. … 9 Vgl. … Hinweis insbesondere auf BGE 125 II 473 E. 4a. 10 Vgl. etwa Jean-Pierre Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Diss. Zürich 2012, S. 92.