Das Einsichtsrecht umfasst sodann – worauf der Beschwerdeführer mehrmals hingewiesen wurde – nur amtliche Akten, nicht auch Akten, die nur zum persönlichen oder zum behördeninternen Gebrauch bestimmt sind wie Entwürfe, Notizen oder Hilfsbelege.9 Zu letzteren gehören beispielsweise auch allfällige Telefonnotizen, die nur hilfsweise, als Gedankenstütze für die allfällige spätere Verwendung im Verfahren erstellt werden. Der vom Beschwerdeführer verwendete Begriff "persönliche Handakten" bezeichnet nach landläufiger Auffassung solche nicht der Einsicht unterstehende interne Akten.10