Oft werden über Telefongespräche etc. keine eigentlichen Aktennotizen oder gar Protokolle erstellt, sondern deren Inhalt und Ergebnis – falls für das Verfahren bzw. die Mandatsführung überhaupt erheblich – in Briefen, Berichten oder Entscheiden lediglich zusammengefasst oder als blosser Hinweis wiedergegeben. Das Einsichtsrecht umfasst sodann – worauf der Beschwerdeführer mehrmals hingewiesen wurde – nur amtliche Akten, nicht auch Akten, die nur zum persönlichen oder zum behördeninternen Gebrauch bestimmt sind wie Entwürfe, Notizen oder Hilfsbelege.9