Dabei konnte er selbstverständlich nur effektiv bestehende Unterlagen einsehen. Wenn bei den Einsichtnahmen keine Notizen über gewisse an sich aktenkundige Kontakte zwischen verschiedenen Personen bzw. Behörden vorhanden gewesen sein mögen, heisst das nicht, dass sie dem Beschwerdeführer unter Verletzung des Einsichtsrechts vorenthalten worden wären. Oft werden über Telefongespräche etc. keine eigentlichen Aktennotizen oder gar Protokolle erstellt, sondern deren Inhalt und Ergebnis – falls für das Verfahren bzw. die Mandatsführung überhaupt erheblich – in Briefen, Berichten oder Entscheiden lediglich zusammengefasst oder als blosser Hinweis wiedergegeben.