In darüber hinaus bestehende, weder verfahrens- noch entscheidrelevante Handakten der Beiständin bestehe kein Akteneinsichtsrecht. Wie sich aus den Akten der KESB über den Sohn des Beschwerdeführers ergibt, war die Frage der Akteneinsicht bzw. angeblich fehlender Unterlagen seit längerem Gegenstand eines umfangreichen Mail- und Schriftverkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und Mitarbeitenden zunächst der Vormundschaftsbehörde bzw. des Vormundschaftsamts der Stadt Schaffhausen und hierauf der KESB.