entgegenstünden. Die Präsidentin der KESB teilte ihm in der Folge mit, wie bereits mehrere Male festgehalten, seien alle verfahrensrelevanten Akten im Dossier der KESB enthalten, in welches er habe Einsicht nehmen können. In darüber hinaus bestehende, weder verfahrens- noch entscheidrelevante Handakten der Beiständin bestehe kein Akteneinsichtsrecht.