Sobald das Rechtsmittel keinen Sinn mehr macht, weil die Handlung nicht mehr zu korrigieren ist oder die Unterlassung nicht mehr gutgemacht werden kann, besteht grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit mehr.8 Der Beschwerdeführer machte geltend – nachdem ihm im Verfahren betreffend Aufhebung der Beistandschaft für seinen Sohn Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war –, ihm fehlten insbesondere Aktennotizen über verschiedene Gespräche in den Jahren 2010– 2012. Er forderte die KESB auf, ihm Einsicht in die persönlichen Handakten der Beiständin zu gewähren oder Stellung zu nehmen, welche überwiegenden Interessen seinem Einsichtsrecht