ZGB jegliches Verhalten des Mandatsträgers oder der Mandatsträgerin, das im Zusammenhang mit dem übertragenen Mandat steht. Die Beschwerde dient der Interessenwahrung der betreuten Person und bezweckt die Wahrung oder Wiederherstellung richtiger Massnahmenführung. Sie muss aber noch einen Einfluss auf das Verhalten des Mandatsträgers oder der Mandatsträgerin haben können, d.h. es muss ein aktuelles Interesse vorhanden sein. Sobald das Rechtsmittel keinen Sinn mehr macht, weil die Handlung nicht mehr zu korrigieren ist oder die Unterlassung nicht mehr gutgemacht werden kann, besteht grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit mehr.8