Im Zusammenhang mit der verlangten Einsicht in die persönlichen Handakten der Beiständin verweist der Beschwerdeführer auf Art. 419 ZGB. Nach dieser Bestimmung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, gegen Handlungen oder Unterlassungen unter anderem des Beistands oder der Beiständin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Der Entscheid der KESB bzw. deren allfällige Rechtsverweigerung ist nach Art. 450 ff. ZGB mit Beschwerde anfechtbar. Angesprochen ist in Art. 419 ZGB jegliches Verhalten des Mandatsträgers oder der Mandatsträgerin, das im Zusammenhang mit dem übertragenen Mandat steht.