Allfällige Mängel der Verfahrensleitung könnten – wie generell allfällige materielle oder prozessuale Mängel des Verfahrens und des Entscheids – grundsätzlich mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den Endentscheid der KESB gerügt und von der Rechtsmittelinstanz geprüft werden. Die Beschwerde ist demnach nicht zulässig, soweit sie sich gegen die Verfahrensleitung der KESB im Verfahren betreffend Aufhebung der Beistandschaft richtet; es kann insoweit nicht darauf eingetreten werden. 3.– … 4.– Im Zusammenhang mit der verlangten Einsicht in die persönlichen Handakten der Beiständin verweist der Beschwerdeführer auf Art.