Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO analog).5 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt, eine Rechtsverzögerung (als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung), wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt.6 2.– Direkter Hintergrund der Beschwerde ist die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme im Zusammenhang mit der beantragten Aufhebung der Beistandschaft für den Sohn des Beschwerdeführers.