450f ZGB). Im Kanton Schaffhausen ist nichts anderes vorgesehen; vielmehr werden ergänzend ebenfalls die Bestimmungen der Zivilprozessordnung als sinngemäss anwendbar erklärt (Art. 46 Abs. 3 EG ZGB4). Prozessleitende Verfügungen sind demnach – wenn sie nicht ausdrücklich als beschwerdefähig erklärt werden – nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO analog). Die Beschwerdefrist beträgt gegebenenfalls zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO analog). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO analog).5