Art. 314 Abs. 1 und Art. 440 Abs. 3 ZGB1 sowie Art. 41 Abs. 1 JG2). Gemäss Art. 450b ZGB beträgt die Beschwerdefrist – vorbehältlich abweichender Regelungen – dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Abs. 1 Satz 1). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Abs. 3). Selbständig eröffnete verfahrensleitende Entscheide sind grundsätzlich keine anfechtbaren Entscheide im Sinn von Art. 450 Abs. 1 ZGB. Ihre Anfechtbarkeit richtet sich nach herrschender Auffassung nach kantonalem Recht. Subsidiär – d.h. soweit die Kantone nichts anderes vorsehen – sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung3 sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB).