X. erhob hierauf beim Obergericht Rechtsverweigerungsbeschwerde; er machte geltend, die KESB habe ihm zur Wahrung seines Gehörsanspruchs Einsicht in die persönlichen Handakten der Beiständin zu gewähren. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Aus den Erwägungen: 1.– Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim Obergericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. mit 1 2014