X. forderte die KESB auf, ihm zur Wahrung seines Gehörsanspruchs Einsicht in die persönlichen Handakten der Beiständin zu gewähren. Die KESB teilte X. mit, sämtliche Akten, die relevant seien zur Beurteilung der Aufhebung der Beistandschaft, seien in dem durch die KESB geführten Dossier seines Sohns enthalten, in welches er habe Einsicht nehmen können; in darüber hinaus bestehende, weder verfahrens- noch entscheidrelevante Handakten der Beiständin bestehe kein Akteneinsichtsrecht. X. erhob hierauf beim Obergericht Rechtsverweigerungsbeschwerde;