Bei der Scheidung von X. und Y. wurde die elterliche Sorge über den Sohn Z. der Mutter zugeteilt und angeordnet, die bestehende Beistandschaft werde aufrechterhalten. Die Beiständin von Z. beantragte in der Folge, die Beistandschaft aufzuheben. Die KESB gab hierauf den Eltern Gelegenheit, sich zur beantragten Aufhebung der Beistandschaft zu äussern. X. forderte die KESB auf, ihm zur Wahrung seines Gehörsanspruchs Einsicht in die persönlichen Handakten der Beiständin zu gewähren.