Die Anfechtbarkeit selbständig eröffneter verfahrensleitender Entscheide der KESB richtet sich nach kantonalem Recht, subsidiär nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Sie ist demnach nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (E. 1 und 2). Das Akteneinsichtsrecht umfasst nur amtliche Akten, nicht auch Handakten, die nur zum persönlichen oder zum behördeninternen Gebrauch bestimmt sind wie Entwürfe, Notizen oder Hilfsbelege (E. 4).