{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-03", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2014-8_2021-02-03.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/6e2c1a25-ef05-4923-9850-4bbfc387a0cb", "Checksum": "499c5d95d6231a5c7bac38c9f3c0f021"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2014/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 30/2014/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 03.02.2021 (publié) 30/2014/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 03.02.2021 (pubblicato) 30/2014/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 419, Art. 450 Abs. 1 und Art. 450f ZGB; Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Art. 46 Abs. 3 EG ZGB. | Akteneinsicht in Handakten der Beist&auml;ndin; Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Entscheiden der KESB"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:02", "Checksum": "dfff6da0b3d75fbd6a02d9f8254469bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 30/2014/8\nRegeste:\nArt. 419, Art. 450 Abs. 1 und Art. 450f ZGB; Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Art. 46 Abs. 3 EG ZGB. | Akteneinsicht in Handakten der Beist&auml;ndin; Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Entscheiden der KESB\n\naussetzung zulässig, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil\ndrohe.7 Dass aufgrund der Verfahrensleitung der KESB ein solcher Nachteil\ndrohen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Allfällige Mängel der\nVerfahrensleitung könnten – wie generell allfällige materielle oder prozessuale Mängel des Verfahrens und des Entscheids – grundsätzlich mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den Endentscheid der KESB gerügt und von der\nRechtsmittelinstanz geprüft werden.\nDie Beschwerde ist demnach nicht zulässig, soweit sie sich gegen die\nVerfahrensleitung der KESB im Verfahren betreffend Aufhebung der Beistandschaft richtet; es kann insoweit nicht darauf eingetreten werden.\n3.– …\n4.– Im Zusammenhang mit der verlangten Einsicht in die persönlichen\nHandakten der Beiständin verweist der Beschwerdeführer auf Art. 419 ZGB.\nNach dieser Bestimmung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, gegen Handlungen oder Unterlassungen unter anderem des Beistands oder der Beiständin\ndie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Der Entscheid der\nKESB bzw. deren allfällige Rechtsverweigerung ist nach Art. 450 ff. ZGB\nmit Beschwerde anfechtbar.\nAngesprochen ist in Art. 419 ZGB jegliches Verhalten des Mandatsträgers oder der Mandatsträgerin, das im Zusammenhang mit dem übertragenen Mandat steht. Die Beschwerde dient der Interessenwahrung der betreuten\nPerson und bezweckt die Wahrung oder Wiederherstellung richtiger Massnahmenführung. Sie muss aber noch einen Einfluss auf das Verhalten des\nMandatsträgers oder der Mandatsträgerin haben können, d.h. es muss ein aktuelles Interesse vorhanden sein. Sobald das Rechtsmittel keinen Sinn mehr\nmacht, weil die Handlung nicht mehr zu korrigieren ist oder die Unterlassung\nnicht mehr gutgemacht werden kann, besteht grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit mehr.8\nDer Beschwerdeführer machte geltend – nachdem ihm im Verfahren\nbetreffend Aufhebung der Beistandschaft für seinen Sohn Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war –, ihm fehlten insbesondere Aktennotizen über\nverschiedene Gespräche in den Jahren 2010– 2012. Er forderte die KESB auf,\nihm Einsicht in die persönlichen Handakten der Beiständin zu gewähren oder\nStellung zu nehmen, welche überwiegenden Interessen seinem Einsichtsrecht\n\n7\nVgl. oben, E. 1.\n8\nChristoph Häfeli in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler (Hrsg.), FamKomm Erwachsenenschutz,\nBern 2013, Art. 419 N. 2 f., S. 644 f.; Hermann Schmid, Basler Kommentar (Fn. 5), Art. 419\nN. 11, 16, S. 414 f.\n\n3\n2014\n\nentgegenstünden. Die Präsidentin der KESB teilte ihm in der Folge mit, wie\nbereits mehrere Male festgehalten, seien alle verfahrensrelevanten Akten im\nDossier der KESB enthalten, in welches er habe Einsicht nehmen können. In\ndarüber hinaus bestehende, weder verfahrens- noch entscheidrelevante Handakten der Beiständin bestehe kein Akteneinsichtsrecht.\nWie sich aus den Akten der KESB über den Sohn des Beschwerdeführers\nergibt, war die Frage der Akteneinsicht bzw. angeblich fehlender Unterlagen\nseit längerem Gegenstand eines umfangreichen Mail- und Schriftverkehrs\nzwischen dem Beschwerdeführer und Mitarbeitenden zunächst der Vormundschaftsbehörde bzw. des Vormundschaftsamts der Stadt Schaffhausen und\nhierauf der KESB. Dem Beschwerdeführer wurde schon mehrmals Einsicht\nnicht nur in die Akten der KESB, sondern auch in die Unterlagen der heutigen\nBeiständin und des früheren Beistands seines Sohns gewährt. Dabei konnte er\nselbstverständlich nur effektiv bestehende Unterlagen einsehen. Wenn bei den\nEinsichtnahmen keine Notizen über gewisse an sich aktenkundige Kontakte\nzwischen verschiedenen Personen bzw. Behörden vorhanden gewesen sein\nmögen, heisst das nicht, dass sie dem Beschwerdeführer unter Verletzung des\nEinsichtsrechts vorenthalten worden wären. Oft werden über Telefongespräche etc. keine eigentlichen Aktennotizen oder gar Protokolle erstellt, sondern\nderen Inhalt und Ergebnis – falls für das Verfahren bzw. die Mandatsführung\nüberhaupt erheblich – in Briefen, Berichten oder Entscheiden lediglich zusammengefasst oder als blosser Hinweis wiedergegeben. Das Einsichtsrecht\numfasst sodann – worauf der Beschwerdeführer mehrmals hingewiesen wurde\n– nur amtliche Akten, nicht auch Akten, die nur zum persönlichen oder zum\nbehördeninternen Gebrauch bestimmt sind wie Entwürfe, Notizen oder Hilfsbelege.9 Zu letzteren gehören beispielsweise auch allfällige Telefonnotizen,\ndie nur hilfsweise, als Gedankenstütze für die allfällige spätere Verwendung\nim Verfahren erstellt werden. Der vom Beschwerdeführer verwendete Begriff\n\"persönliche Handakten\" bezeichnet nach landläufiger Auffassung solche\nnicht der Einsicht unterstehende interne Akten.10 Die KESB hätte daher nur\ndann allenfalls Anlass, gegenüber der Beiständin im gewünschten Sinn einzugreifen, wenn dargetan wäre, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten,\nangeblich fehlenden Aktennotizen tatsächlich als eigentliche, einsichtsfähige\nAmtsakten erstellt worden seien. Das tut der Beschwerdeführer jedoch nicht\ndar.\n…\n\n9\nVgl. … Hinweis insbesondere auf BGE 125 II 473 E. 4a.\n10\nVgl. etwa Jean-Pierre Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Diss.\nZürich 2012, S. 92.\n\n4\n2014\n\n"}