{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-03", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2014-8_2021-02-03.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/6e2c1a25-ef05-4923-9850-4bbfc387a0cb", "Checksum": "499c5d95d6231a5c7bac38c9f3c0f021"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2014/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 30/2014/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 03.02.2021 (publié) 30/2014/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 03.02.2021 (pubblicato) 30/2014/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 419, Art. 450 Abs. 1 und Art. 450f ZGB; Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Art. 46 Abs. 3 EG ZGB. | Akteneinsicht in Handakten der Beist&auml;ndin; Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Entscheiden der KESB"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:02", "Checksum": "dfff6da0b3d75fbd6a02d9f8254469bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 30/2014/8\nRegeste:\nArt. 419, Art. 450 Abs. 1 und Art. 450f ZGB; Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Art. 46 Abs. 3 EG ZGB. | Akteneinsicht in Handakten der Beist&auml;ndin; Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Entscheiden der KESB\n\n 2014\n\nArt. 419, Art. 450 Abs. 1 und Art. 450f ZGB; Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO;\nArt. 46 Abs. 3 EG ZGB. Akteneinsicht in Handakten der Beiständin; Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Entscheiden der KESB (OGE\n30/2014/8 vom 3. Juni 2014)\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nDie Anfechtbarkeit selbständig eröffneter verfahrensleitender Entscheide\nder KESB richtet sich nach kantonalem Recht, subsidiär nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Sie ist demnach nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht\n(E. 1 und 2).\nDas Akteneinsichtsrecht umfasst nur amtliche Akten, nicht auch Handakten, die nur zum persönlichen oder zum behördeninternen Gebrauch bestimmt sind wie Entwürfe, Notizen oder Hilfsbelege (E. 4).\n\nBei der Scheidung von X. und Y. wurde die elterliche Sorge über den\nSohn Z. der Mutter zugeteilt und angeordnet, die bestehende Beistandschaft\nwerde aufrechterhalten. Die Beiständin von Z. beantragte in der Folge, die\nBeistandschaft aufzuheben. Die KESB gab hierauf den Eltern Gelegenheit,\nsich zur beantragten Aufhebung der Beistandschaft zu äussern. X. forderte die\nKESB auf, ihm zur Wahrung seines Gehörsanspruchs Einsicht in die persönlichen Handakten der Beiständin zu gewähren. Die KESB teilte X. mit, sämtliche Akten, die relevant seien zur Beurteilung der Aufhebung der Beistandschaft, seien in dem durch die KESB geführten Dossier seines Sohns enthalten, in welches er habe Einsicht nehmen können; in darüber hinaus bestehende, weder verfahrens- noch entscheidrelevante Handakten der Beiständin bestehe kein Akteneinsichtsrecht. X. erhob hierauf beim Obergericht\nRechtsverweigerungsbeschwerde; er machte geltend, die KESB habe ihm zur\nWahrung seines Gehörsanspruchs Einsicht in die persönlichen Handakten der\nBeiständin zu gewähren. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit\ndarauf einzutreten war.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.– Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann\nBeschwerde beim Obergericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. mit\n\n1\n2014\n\nArt. 314 Abs. 1 und Art. 440 Abs. 3 ZGB1 sowie Art. 41 Abs. 1 JG2). Gemäss\nArt. 450b ZGB beträgt die Beschwerdefrist – vorbehältlich abweichender Regelungen – dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Abs. 1 Satz 1). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde\ngeführt werden (Abs. 3).\nSelbständig eröffnete verfahrensleitende Entscheide sind grundsätzlich\nkeine anfechtbaren Entscheide im Sinn von Art. 450 Abs. 1 ZGB. Ihre Anfechtbarkeit richtet sich nach herrschender Auffassung nach kantonalem\nRecht. Subsidiär – d.h. soweit die Kantone nichts anderes vorsehen – sind die\nBestimmungen der Zivilprozessordnung3 sinngemäss anwendbar (Art. 450f\nZGB). Im Kanton Schaffhausen ist nichts anderes vorgesehen; vielmehr werden ergänzend ebenfalls die Bestimmungen der Zivilprozessordnung als sinngemäss anwendbar erklärt (Art. 46 Abs. 3 EG ZGB4). Prozessleitende Verfügungen sind demnach – wenn sie nicht ausdrücklich als beschwerdefähig\nerklärt werden – nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO analog). Die Beschwerdefrist beträgt gegebenenfalls zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO analog). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO\nanalog).5\nEine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher\nVerpflichtung keinen Entscheid erlässt, eine Rechtsverzögerung (als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung), wenn die Behörde das Verfahren\nin ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt.6\n2.– Direkter Hintergrund der Beschwerde ist die Ansetzung einer Frist\nzur Stellungnahme im Zusammenhang mit der beantragten Aufhebung der\nBeistandschaft für den Sohn des Beschwerdeführers. …\nSoweit mit der Beschwerde … gewisse Verfahrenshandlungen der KESB\nim Verfahren betreffend Aufhebung der Beistandschaft als solche angefochten werden sollten, wäre dies – soweit diese Handlungen überhaupt als formelle prozessleitende Verfügungen zu betrachten wären – nur unter der Vor-\n\n1\nSchweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).\n2\nJustizgesetz vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200).\n3\nSchweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO,\nSR 272).\n4\nGesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911\n(EG ZGB, SHR 210.100).\n5\nVgl. zur Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Entscheiden Daniel Steck, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 N. 22–24, S. 638 f., mit Hinweisen; vgl.\nauch Ruth E. Reusser im selben Kommentar, Art. 450b N. 8, S. 649.\n6\nSteck, Art. 450a N. 21, S. 646.\n\n2\n2014\n\n"}