4 2014 einsicht. Die Präsidentin der KESB teilte der Gemeinde am 25. März 2013 per E-Mail mit, die KESB habe grundsätzlich die bundesrechtlich statuierte Verschwiegenheitspflicht zu befolgen. Vorliegend sei kein rechtserhebliches Interesse des Gemeinderats an der Akteneinsicht auszumachen, liege es doch insbesondere nicht im Kompetenzbereich des Gemeinderats, über die Angemessenheit und Notwendigkeit einer Platzierung zu entscheiden. Diese Kompetenz komme einzig der KESB zu. Der Gemeinderat sei an deren diesbezügliche Entscheide gebunden. Es könne somit keine Akteneinsicht gewährt werden.