29 Abs. 2 BV13 hat die Gemeinde somit Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch verbunden ist das Recht auf Akteneinsicht.14 Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut: Seine Grenzen findet es am öffentlichen Interesse des Staates (z.B. an einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung) oder an überwiegenden privaten Geheimhaltungsinteressen, insbesondere den Persönlichkeitsrechten von Verfahrensbeteiligten. Ob und inwieweit die öffentlichen Interessen oder die privaten Geheimhaltungsinteressen das Akteneinsichtsrecht einzuschränken vermögen, ergibt sich aus einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung.