Da sich an den Legitimationsvoraussetzungen nichts geändert hat, muss diese Rechtsprechung weiterhin Geltung haben. Gegen eine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens wird in der Literatur zum neuen Recht angeführt, es dürfe nicht sein, dass eine Anordnung der KESB gegebenenfalls einzig zum Schutz von fiskalischen Interessen des Gemeinwesens unterbleibe.8 Dies versteht sich von selbst; es spricht allerdings nichts dagegen, dem fiskalisch interessierten Gemeinwesen die Möglichkeit einzuräumen, eine gleich geeignete, aber kostengünstigere Massnahme vorzuschlagen oder nachzuweisen, dass die beschlossene Massnahme nicht notwendig ist.