Ob das Gemeinwesen, das Kosten des Vollzugs einer Massnahme zu tragen hat, unter dem neuen Recht weiterhin beschwerdelegitimiert ist, ist in der Literatur umstritten.5 Fiskalische Interessen des Gemeinwesens sind zwar keine Interessen, welche durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschützt sind;6 dennoch bejahte das Bundesgericht unter dem früheren Recht eine Legitimation des Gemeinwesens. Demnach hatte eine Gemeinde, welche Kosten einer vormundschaftlichen Anordnung zu tragen hatte, ihre Rechte im vormundschaftlichen Verfahren zu wahren und konnte gegen Verfügungen der Vormundschaftsbehörde Beschwerde erheben.