ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht.3 Dasselbe galt schon unter dem früheren Recht;4 insoweit hat sich nichts geändert. Ob das Gemeinwesen, das Kosten des Vollzugs einer Massnahme zu tragen hat, unter dem neuen Recht weiterhin beschwerdelegitimiert ist, ist in der Literatur umstritten.5 Fiskalische Interessen des Gemeinwesens sind zwar keine Interessen, welche durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschützt sind;6 dennoch bejahte das Bundesgericht unter dem früheren Recht eine Legitimation des Gemeinwesens.