Mit Beschluss vom 15. März 2013 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (KESB) die Unterbringung des Kindes X im Schul- und Therapieheim A an. Gegen diesen Beschluss erhob die Gemeinde B Beschwerde ans Obergericht, welches auf die Beschwerde eintrat, diese jedoch abwies. Aus den Erwägungen: 3.– a) Zur Beschwerde befugt sind unter anderem Drittpersonen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- 1 Im Urteil 5A_979/2013 vom 28. März 2014 betreffend den Kanton Schwyz verneinte das Bundesgericht eine Beschwerdelegitimation der Gemeinde.