Am 29. November 2012 musste das Kind X aufgrund von Schwierigkeiten im Sonderschulinternat C in einer Timeout-Familie platziert werden. Im Februar 2013 fand die Beiständin für das Kind einen Platz im Schul- und Therapieheim A. In der Folge kam es zu Diskussionen darüber, ob die Kosten als Sonderschulungskosten vom Kanton oder als Kosten einer sozial bedingten Platzierung von der Sozialhilfe der Gemeinde B zu tragen seien. Mit Beschluss vom 15. März 2013 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (KESB) die Unterbringung des Kindes X im Schul- und Therapieheim A an.