{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-03", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2013-9_2021-02-03.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9eef6217-deb0-4262-b4d5-5ed9607134e4", "Checksum": "e5782a9f993a007de222fea9c3a8640d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2013/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 30/2013/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 03.02.2021 (publié) 30/2013/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 03.02.2021 (pubblicato) 30/2013/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 449b und 450 Abs. 2 ZGB, Art. 52 Abs. 2 EG ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV | Legitimation der kostenpflichtigen Gemeinde im Kindesschutzverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:22:22", "Checksum": "ad957134e25a3d9b3646ddceda0c2ab1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 30/2013/9\nRegeste:\nArt. 449b und 450 Abs. 2 ZGB, Art. 52 Abs. 2 EG ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV | Legitimation der kostenpflichtigen Gemeinde im Kindesschutzverfahren\n\nder Gemeinde auch erwartet werden, dass sie ihre Stellungnahme innert\nweniger Stunden abgibt.\ncc) Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde die Gemeinde von der\nKESB nicht direkt über die beabsichtigte Massnahme informiert. Allerdings\nfand bereits am 25. Februar 2013 eine Sitzung der interdisziplinären Fachgruppe Jugendhilfe statt, an welcher unter anderem auch die Präsidentin der\nKESB, die Beiständin und zwei Vertreter der Gemeinde teilnahmen. Die soziale Situation des Kindes X, die bisherige Förderung und die von der Beiständin geplante und schon vorbereitete Platzierung im Schul- und Therapieheim A wurden intensiv beraten. Dabei bestand Konsens, dass dieses Schulund Therapieheim für das Kind X richtig und geeignet sei. Das kantonale Sozialamt schlug der Gemeinde eine befristete subsidiäre Gesamtkostengutsprache vor. Anschliessend sei im Zeitrahmen des Jahres 2013 die definitive Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinde gerichtlich zu klären. Die Bereitschaft der Fachstelle Sonderpädagogik für die Prüfung des Antrags auf\nÄnderung der Durchführungsstelle und Verlängerung der internen Sonderschulung wurde begrüsst. Mit Schreiben vom 1. März 2013 stellte die Beiständin bei der Gemeinde einen begründeten Antrag auf subsidiäre Kostengutsprache. Diesem Schreiben legte sie ein E-Mail vom 21. Februar 2013, den\nAustrittsbericht des Sonderschulinternats C, die Empfehlungen der Interdisziplinären Fachgruppe Jugendhilfe vom 25. Februar 2013 sowie den Austrittsbericht der Klinik D vom 16. Dezember 2011 bei. Sie berichtete zudem\nausführlich vom Vorstellungsgespräch vom Vortag in A. Schliesslich fügte\nsie an, sobald sie wisse, dass das Kind X aufgenommen werde, werde sie bei\nder KESB den Antrag stellen, dass die Obhut nach Art. 310 ZGB dem Schulund Therapieheim A übertragen werde. Die Gemeinde wusste somit frühzeitig, dass eine Platzierung des Kindes X im Schul- und Therapieheim A beabsichtigt war, und dass eine Kostengutsprache durch sie zur Diskussion\nstand. Der Gemeinderat gab denn auch der Beiständin bereits am 7. März\n2013 bekannt, dass er noch in Kontakt mit dem Regierungsrat sei und vor\nMitte/Ende Juni 2013 keine Kostengutsprache erfolgen könne. Auch wenn die\nKESB der Verfahrensvorschrift von Art. 52 Abs. 2 EG ZGB nicht nachlebte,\nwar die Gemeinde doch von anderer Seite schon in genügender Weise informiert worden und hätte entsprechend auch rechtzeitig und adäquat reagieren können, zumal sie an der Sitzung der interdisziplinären Fachgruppe Jugendhilfe vom 25. Februar 2013 mit zwei Vertretern präsent war. Die Verletzung des Informations- und Anhörungsanspruchs durch die KESB hatte\ndaher keine Auswirkungen, so dass der angefochtene Beschluss deswegen\nnicht aufzuheben ist.\nDie Gemeinde verlangte erst am 21. März 2013, mithin nach Vorliegen\ndes angefochtenen Beschlusses vom 15. März 2013, bei der KESB Akten-\n\n4\n2014\n\neinsicht. Die Präsidentin der KESB teilte der Gemeinde am 25. März 2013\nper E-Mail mit, die KESB habe grundsätzlich die bundesrechtlich statuierte\nVerschwiegenheitspflicht zu befolgen. Vorliegend sei kein rechtserhebliches\nInteresse des Gemeinderats an der Akteneinsicht auszumachen, liege es doch\ninsbesondere nicht im Kompetenzbereich des Gemeinderats, über die Angemessenheit und Notwendigkeit einer Platzierung zu entscheiden. Diese\nKompetenz komme einzig der KESB zu. Der Gemeinderat sei an deren diesbezügliche Entscheide gebunden. Es könne somit keine Akteneinsicht gewährt werden.\nDiesen Ausführungen der KESB kann nicht in jeder Hinsicht zugestimmt\nwerden. Es trifft zwar zu, dass dem Gemeinderat in Bezug auf die Platzierung\nkeine Entscheidkompetenz zukam; auch stand ihm kein Vetorecht zu.16 Jedoch hatte er – wie oben gezeigt – ein Anhörungsrecht, wozu auch das In-\nformations- und Akteneinsichtsrecht gehört. Immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass die KESB gegenüber dem Gemeinderat die Persönlichkeitsrechte\ndes Kindes X und dessen Eltern zu wahren hatte. Dazu hätte aber eine Einschränkung der Akteneinsicht auf die für die Gemeinde relevanten Aktenstücke ausgereicht. Wie erwähnt, war aber die Gemeinde bei der Diskussion\nder Platzierung involviert, und sie wurde auch von der Beiständin informiert\nund dokumentiert. Ein weitergehender Anspruch auf Akteneinsicht bestand\nnicht. Die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht durch die KESB hatte somit keine Auswirkungen auf das erstinstanzliche oder das vorliegende\nVerfahren, so dass der angefochtene Beschluss auch deswegen nicht aufzuheben ist.\n\n16\nVgl. dazu auch Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat betreffend das Gesetz zur Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 28. Juni 2011, S. 13.\n\n5\n"}