{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-03", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2013-9_2021-02-03.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9eef6217-deb0-4262-b4d5-5ed9607134e4", "Checksum": "e5782a9f993a007de222fea9c3a8640d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2013/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 30/2013/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 03.02.2021 (publié) 30/2013/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 03.02.2021 (pubblicato) 30/2013/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 449b und 450 Abs. 2 ZGB, Art. 52 Abs. 2 EG ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV | Legitimation der kostenpflichtigen Gemeinde im Kindesschutzverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:22:22", "Checksum": "ad957134e25a3d9b3646ddceda0c2ab1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 30/2013/9\nRegeste:\nArt. 449b und 450 Abs. 2 ZGB, Art. 52 Abs. 2 EG ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV | Legitimation der kostenpflichtigen Gemeinde im Kindesschutzverfahren\n\n b) aa) Die Gemeinde macht zunächst geltend, sie sei von der KESB\nvorgängig nicht über die geplante Unterbringung informiert worden. Ausserdem sei ihr die Akteneinsicht verwehrt worden.\nbb) Nach Art. 52 Abs. 2 EG ZGB10 wird die betroffene Gemeinde in der\nRegel vor der Anordnung von kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen\nMassnahmen mit voraussichtlich erheblicher Kostenfolge für die Gemeinde,\ninsbesondere bei Fremdplatzierungen, informiert. Damit soll sichergestellt\nwerden, dass bei gleichwertigen Massnahmen die kostengünstigere gewählt\nwird. Mit dem Informationsrecht erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, auf\nallfällig bestehende, kostengünstigere Angebote hinzuweisen.11 Art. 52 Abs. 2\nEG ZGB beinhaltet somit nicht nur ein Informations-, sondern auch ein Anhörungsrecht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Bundesrecht. Als Verfahrensbeteiligte im Sinn von Art. 449b ZGB gelten auch Drittpersonen, die\nein rechtlich geschütztes Interesse daran haben, dass der behördliche Entscheid in einer bestimmten Weise ausfällt.12 Bei der Gemeinde B ist dies –\nwie im Zusammenhang mit der Legitimation gezeigt – vorliegend der Fall.\nSchon gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV13 hat die Gemeinde somit Anspruch auf\nrechtliches Gehör.\nMit dem Gehörsanspruch verbunden ist das Recht auf Akteneinsicht.14\nDas Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut: Seine Grenzen findet es am\nöffentlichen Interesse des Staates (z.B. an einer noch nicht abgeschlossenen\nUntersuchung) oder an überwiegenden privaten Geheimhaltungsinteressen,\ninsbesondere den Persönlichkeitsrechten von Verfahrensbeteiligten. Ob und\ninwieweit die öffentlichen Interessen oder die privaten Geheimhaltungsinteressen das Akteneinsichtsrecht einzuschränken vermögen, ergibt sich aus\neiner im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, die Akteneinsicht möglichst nicht gänzlich zu\nverweigern, sondern bloss einzuschränken. Der wesentliche Inhalt von Dokumenten kann auch mündlich übermittelt werden.15 In besonders dringlichen\nFällen kann eine Information und Anhörung der zuständigen Stelle der Gemeinde auch mündlich oder telefonisch erfolgen. In solchen Fällen kann von\n\n10\nGesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911\n(EG ZGB, SHR 210.100).\n11\nBericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat betreffend das Gesetz zur Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 28. Juni 2011, S. 13.\n12\nAuer/Marti, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 449b N. 22, S. 628.\n13\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).\n14\nAuer/Marti, Art. 449b N. 3, S. 624.\n15\nAuer/Marti, Art. 449b N. 8 ff., S. 625 ff.\n\n3\n2014\n\n"}