{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-03", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2013-9_2021-02-03.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9eef6217-deb0-4262-b4d5-5ed9607134e4", "Checksum": "e5782a9f993a007de222fea9c3a8640d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2013/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 30/2013/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 03.02.2021 (publié) 30/2013/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 03.02.2021 (pubblicato) 30/2013/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 449b und 450 Abs. 2 ZGB, Art. 52 Abs. 2 EG ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV | Legitimation der kostenpflichtigen Gemeinde im Kindesschutzverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:22:22", "Checksum": "ad957134e25a3d9b3646ddceda0c2ab1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 30/2013/9\nRegeste:\nArt. 449b und 450 Abs. 2 ZGB, Art. 52 Abs. 2 EG ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV | Legitimation der kostenpflichtigen Gemeinde im Kindesschutzverfahren\n\n 2014\n\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 449b und Art. 450 Abs. 2 ZGB; Art. 52 Abs. 2 EG\nZGB. Legitimation und Anhörungsrecht der kostenpflichtigen Gemeinde\nim Kindesschutzverfahren (OGE 30/2013/9 vom 23. Januar 2014)1\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nDie Gemeinde, die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zu tragen hat,\nist legitimiert, den Entscheid der KESB mit Beschwerde anzufechten (E. 3a).\nDie Gemeinde ist vorgängig zu informieren und anzuhören; ihr steht\nzudem das Akteneinsichtsrecht zu (E. 3b).\n\nDas Kind X wurde seit der Einschulung aufgrund von Abklärungen des\nschulpsychologischen Dienstes im Einverständnis mit den Eltern durch die\nAbteilung Sonderpädagogik des kantonalen Erziehungsdepartements in verschiedenen Sonderschulheimen untergebracht. Die Kosten wurden vom kantonalen Erziehungsdepartement getragen. Mit Eheschutzverfügung vom\n21. November 2011 wurde den Eltern die elterliche Obhut entzogen, und es\nwurde eine Beistandschaft für das Kind X angeordnet. Am 29. November\n2012 musste das Kind X aufgrund von Schwierigkeiten im Sonderschulinternat C in einer Timeout-Familie platziert werden. Im Februar 2013 fand\ndie Beiständin für das Kind einen Platz im Schul- und Therapieheim A. In der\nFolge kam es zu Diskussionen darüber, ob die Kosten als Sonderschulungskosten vom Kanton oder als Kosten einer sozial bedingten Platzierung von\nder Sozialhilfe der Gemeinde B zu tragen seien. Mit Beschluss vom 15. März\n2013 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons\nSchaffhausen (KESB) die Unterbringung des Kindes X im Schul- und Therapieheim A an. Gegen diesen Beschluss erhob die Gemeinde B Beschwerde\nans Obergericht, welches auf die Beschwerde eintrat, diese jedoch abwies.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3.– a) Zur Beschwerde befugt sind unter anderem Drittpersonen, die\nein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an-\n\n1\nIm Urteil 5A_979/2013 vom 28. März 2014 betreffend den Kanton Schwyz verneinte das\nBundesgericht eine Beschwerdelegitimation der Gemeinde.\n\n1\n2014\n\ngefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB2). Vorausgesetzt\nist ein rechtliches Interesse, das durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll; ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht.3\nDasselbe galt schon unter dem früheren Recht;4 insoweit hat sich nichts geändert. Ob das Gemeinwesen, das Kosten des Vollzugs einer Massnahme zu\ntragen hat, unter dem neuen Recht weiterhin beschwerdelegitimiert ist, ist in\nder Literatur umstritten.5 Fiskalische Interessen des Gemeinwesens sind zwar\nkeine Interessen, welche durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschützt sind;6 dennoch bejahte das Bundesgericht unter dem früheren Recht\neine Legitimation des Gemeinwesens. Demnach hatte eine Gemeinde, welche\nKosten einer vormundschaftlichen Anordnung zu tragen hatte, ihre Rechte im\nvormundschaftlichen Verfahren zu wahren und konnte gegen Verfügungen\nder Vormundschaftsbehörde Beschwerde erheben. Im Rahmen des sozialhilferechtlichen Verfahrens durfte die Gemeinde nicht mehr über die Begründetheit einer vormundschaftlichen Anordnung entscheiden.7 Da sich an\nden Legitimationsvoraussetzungen nichts geändert hat, muss diese Rechtsprechung weiterhin Geltung haben. Gegen eine Beschwerdelegitimation des\nGemeinwesens wird in der Literatur zum neuen Recht angeführt, es dürfe\nnicht sein, dass eine Anordnung der KESB gegebenenfalls einzig zum Schutz\nvon fiskalischen Interessen des Gemeinwesens unterbleibe.8 Dies versteht\nsich von selbst; es spricht allerdings nichts dagegen, dem fiskalisch interessierten Gemeinwesen die Möglichkeit einzuräumen, eine gleich geeignete,\naber kostengünstigere Massnahme vorzuschlagen oder nachzuweisen, dass\ndie beschlossene Massnahme nicht notwendig ist. Auch dies spricht somit\nnicht gegen eine Legitimation des Gemeinwesens.\nNach dem Gesagten ist die Gemeinde B zur Beschwerde legitimiert. Die\ndreissigtägige Beschwerdefrist ist eingehalten.9 Auf die Beschwerde gegen\nden Beschluss vom 15. März 2013 ist daher einzutreten.\n\n2\nSchweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).\n3\nBotschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7084.\n4\nThomas Geiser, Basler Kommentar, ZGB I, 4. A., Basel 2010, aArt. 420 N. 31, S. 2154.\n5\nDaniel Steck, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 N. 31 und 39,\nS. 640 f.; Hermann Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 450\nN. 26, S. 239.\n6\nSteck, Art. 450 N. 40, S. 642.\n7\nBGE 135 V 134, insbesondere E. 3.2 und 4.3.\n8\nSteck, Art. 450 N. 40, S. 641 f.\n9\nArt. 450b Abs. 1 ZGB.\n\n2\n2014\n\n"}