Dazu hätte aber eine Einschränkung der Akteneinsicht auf die für die Gemeinde relevanten Aktenstücke ausgereicht. Wie erwähnt, war aber die Gemeinde bei der Diskussion der Platzierung involviert, und sie wurde auch von der Beiständin informiert und dokumentiert. Ein weitergehender Anspruch auf Akteneinsicht bestand nicht. Die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht durch die KESB hatte somit keine Auswirkungen auf das erstinstanzliche oder das vorliegende Verfahren, so dass der angefochtene Beschluss auch deswegen nicht aufzuheben ist.