Es könne somit keine Akteneinsicht gewährt werden. Diesen Ausführungen der KESB kann nicht in jeder Hinsicht zugestimmt werden. Es trifft zwar zu, dass dem Gemeinderat in Bezug auf die Platzierung keine Entscheidkompetenz zukam; auch stand ihm kein Vetorecht zu.16 Jedoch hatte er – wie oben gezeigt – ein Anhörungsrecht, wozu auch das In- formations- und Akteneinsichtsrecht gehört. Immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass die KESB gegenüber dem Gemeinderat die Persönlichkeitsrechte des Kindes X und dessen Eltern zu wahren hatte. Dazu hätte aber eine Einschränkung der Akteneinsicht auf die für die Gemeinde relevanten Aktenstücke ausgereicht.