Auch wenn die KESB der Verfahrensvorschrift von Art. 52 Abs. 2 EG ZGB nicht nachlebte, war die Gemeinde doch von anderer Seite schon in genügender Weise informiert worden und hätte entsprechend auch rechtzeitig und adäquat reagieren können, zumal sie an der Sitzung der interdisziplinären Fachgruppe Jugendhilfe vom 25. Februar 2013 mit zwei Vertretern präsent war. Die Verletzung des Informations- und Anhörungsanspruchs durch die KESB hatte daher keine Auswirkungen, so dass der angefochtene Beschluss deswegen nicht aufzuheben ist. Die Gemeinde verlangte erst am 21. März 2013, mithin nach Vorliegen des angefochtenen Beschlusses vom 15. März 2013, bei der KESB Akten-