310 ZGB dem Schulund Therapieheim A übertragen werde. Die Gemeinde wusste somit frühzeitig, dass eine Platzierung des Kindes X im Schul- und Therapieheim A beabsichtigt war, und dass eine Kostengutsprache durch sie zur Diskussion stand. Der Gemeinderat gab denn auch der Beiständin bereits am 7. März 2013 bekannt, dass er noch in Kontakt mit dem Regierungsrat sei und vor Mitte/Ende Juni 2013 keine Kostengutsprache erfolgen könne. Auch wenn die KESB der Verfahrensvorschrift von Art. 52 Abs. 2