Ob und inwieweit die öffentlichen Interessen oder die privaten Geheimhaltungsinteressen das Akteneinsichtsrecht einzuschränken vermögen, ergibt sich aus einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, die Akteneinsicht möglichst nicht gänzlich zu verweigern, sondern bloss einzuschränken. Der wesentliche Inhalt von Dokumenten kann auch mündlich übermittelt werden.15 In besonders dringlichen Fällen kann eine Information und Anhörung der zuständigen Stelle der Gemeinde auch mündlich oder telefonisch erfolgen. In solchen Fällen kann von