Mit dem Informationsrecht erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, auf allfällig bestehende, kostengünstigere Angebote hinzuweisen.11 Art. 52 Abs. 2 EG ZGB beinhaltet somit nicht nur ein Informations-, sondern auch ein Anhörungsrecht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Bundesrecht. Als Verfahrensbeteiligte im Sinn von Art. 449b ZGB gelten auch Drittpersonen, die ein rechtlich geschütztes Interesse daran haben, dass der behördliche Entscheid in einer bestimmten Weise ausfällt.12 Bei der Gemeinde B ist dies – wie im Zusammenhang mit der Legitimation gezeigt – vorliegend der Fall. Schon gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV13 hat die Gemeinde somit Anspruch auf rechtliches Gehör.