b) aa) Die Gemeinde macht zunächst geltend, sie sei von der KESB vorgängig nicht über die geplante Unterbringung informiert worden. Ausserdem sei ihr die Akteneinsicht verwehrt worden. bb) Nach Art. 52 Abs. 2 EG ZGB10 wird die betroffene Gemeinde in der Regel vor der Anordnung von kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen mit voraussichtlich erheblicher Kostenfolge für die Gemeinde, insbesondere bei Fremdplatzierungen, informiert. Damit soll sichergestellt werden, dass bei gleichwertigen Massnahmen die kostengünstigere gewählt wird. Mit dem Informationsrecht erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, auf allfällig bestehende, kostengünstigere Angebote hinzuweisen.11 Art.