es spricht allerdings nichts dagegen, dem fiskalisch interessierten Gemeinwesen die Möglichkeit einzuräumen, eine gleich geeignete, aber kostengünstigere Massnahme vorzuschlagen oder nachzuweisen, dass die beschlossene Massnahme nicht notwendig ist. Auch dies spricht somit nicht gegen eine Legitimation des Gemeinwesens. Nach dem Gesagten ist die Gemeinde B zur Beschwerde legitimiert. Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist eingehalten.9 Auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. März 2013 ist daher einzutreten.