Demnach hatte eine Gemeinde, welche Kosten einer vormundschaftlichen Anordnung zu tragen hatte, ihre Rechte im vormundschaftlichen Verfahren zu wahren und konnte gegen Verfügungen der Vormundschaftsbehörde Beschwerde erheben. Im Rahmen des sozialhilferechtlichen Verfahrens durfte die Gemeinde nicht mehr über die Begründetheit einer vormundschaftlichen Anordnung entscheiden.7 Da sich an den Legitimationsvoraussetzungen nichts geändert hat, muss diese Rechtsprechung weiterhin Geltung haben.