1 2014 gefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB2). Vorausgesetzt ist ein rechtliches Interesse, das durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll; ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht.3 Dasselbe galt schon unter dem früheren Recht;4 insoweit hat sich nichts geändert.