Das Kind X wurde seit der Einschulung aufgrund von Abklärungen des schulpsychologischen Dienstes im Einverständnis mit den Eltern durch die Abteilung Sonderpädagogik des kantonalen Erziehungsdepartements in verschiedenen Sonderschulheimen untergebracht. Die Kosten wurden vom kantonalen Erziehungsdepartement getragen. Mit Eheschutzverfügung vom 21. November 2011 wurde den Eltern die elterliche Obhut entzogen, und es wurde eine Beistandschaft für das Kind X angeordnet. Am 29. November 2012 musste das Kind X aufgrund von Schwierigkeiten im Sonderschulinternat C in einer Timeout-Familie platziert werden.